Rechtliche Betreuung

„Betreuen statt entmündigen“ – mit diesem Ziel trat 1992 das Betreuungsgesetz in Kraft. Es ersetzte das fast hundert Jahre alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und schaffte damit die Entmündigung ab.

Zum 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Diese umfassendste Reform seit 1992 verfolgt ein klares Ziel: die Selbstbestimmung und Autonomie der betroffenen Menschen zu stärken und gleichzeitig die Qualität der rechtlichen Betreuung sicherzustellen.

Was ist die rechtliche Betreuung

Eine rechtliche Betreuung kann durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden, wenn ein erwachsener Mensch aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht (mehr) in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln. In diesem Fall wird eine gesetzliche Vertretung – eine Betreuerin oder ein Betreuer – bestellt, um die betroffene Person in genau festgelegten Bereichen zu unterstützen.

Zur Einführung sei an dieser Stelle der wichtige § 1814 BGB genannt, der die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung regelt.

§ 1814 BGB – Bestellung eines Betreuers

(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen

1.
durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
2.
durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

(4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

Was sind die Aufgaben eines Betreuers?

Rechtliche Betreuung bedeutet, dass eine Person in bestimmten Lebensbereichen rechtlich vertreten wird – zum Beispiel bei Gesundheitsfragen, finanziellen Angelegenheiten, im Umgang mit Behörden oder Versicherungen. Welche Aufgaben konkret übernommen werden, legt das Betreuungsgericht im Einzelfall fest. Im Mittelpunkt stehen dabei stets die Wünsche der betreuten Person und ihr Recht auf Selbstbestimmung.

Wichtig zu wissen: Rechtliche Betreuung bedeutet nicht, dass praktische Alltagshilfen wie Pflege, Einkäufe oder Fahrdienste selbst übernommen werden. Solche Unterstützungsleistungen sollen bei Bedarf durch den rechtlichen Betreuer organisiert, aber nicht persönlich erbracht werden.

Ziel der rechtlichen Betreuung ist es, Einschränkungen in der rechtlichen Handlungsfähigkeit – etwa durch Krankheit oder Behinderung – auszugleichen und die betroffene Person dabei zu unterstützen, ihre Angelegenheiten möglichst selbstbestimmt zu regeln.

Wer wird Betreuer

In der Regel werden Angehörige – wie Ehepartner, Lebensgefährten oder Kinder – als rechtliche Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt. Auch andere Personen mit einer persönlichen Bindung zur betreuten Person kommen infrage. Falls keine geeignete Person aus dem persönlichen Umfeld zur Verfügung steht, kann auch eine außenstehende Person bestellt werden – entweder ehrenamtlich oder, bei komplexeren Fällen, beruflich. Die Tätigkeit der Betreuung unterliegt stets der Kontrolle durch das Betreuungsgericht – unabhängig davon, ob es sich um Familienmitglieder oder andere Personen handelt.

Die Betreuungsbehörde ist unter anderem für die Zulassung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie für deren Vermittlung und Registrierung zuständig. Auch Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer werden über sie vermittelt.

Betreuungsvereine übernehmen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung ehrenamtlicher Betreuender:
Sie gewinnen Interessierte, bieten Einführungsseminare, Fortbildungen und persönliche Beratung an. Darüber hinaus ermöglichen sie den Austausch untereinander. Ehrenamtlich Tätige können mit dem Verein eine Begleitvereinbarung abschließen, die unter anderem regelt, dass der Verein bei Verhinderung – etwa durch Urlaub oder Krankheit – vorübergehend einspringt. Für Betreuerinnen und Betreuer außerhalb des Familien- oder Freundeskreises ist eine solche Vereinbarung in der Regel verpflichtend, für Angehörige ist sie freiwillig möglich.

Wie kann ich Vorsorge treffen?

Durch eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und/oder eine Patientenverfügung können Sie selbst frühzeitig festlegen, wer Sie im Ernstfall vertreten soll und welche Wünsche Ihnen wichtig sind.

Mehr Informationen dazu findest du hier:

Könnte das etwas für mich sein? – Eine sinnvolle Aufgabe mit Herz und Verantwortung

Ja, warum nicht? Wer seine eigenen Angelegenheiten gut im Griff hat, kann auch einem anderen Menschen zur Seite stehen – mit Empathie, Klarheit und Engagement.

Was wir bieten:

  • Eine abwechslungsreiche und sinnstiftende ehrenamtliche Tätigkeit
  • Persönliche und telefonische Unterstützung durch Fachleute bei allen Fragen rund um die rechtliche Betreuung
  • Regelmäßige Fortbildungen zu rechtlichen und sozialen Themen
  • Austausch und Vernetzung mit anderen ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

 

Was Sie mitbringen:

  • Einfühlungsvermögen für Menschen mit psychischen oder körperlichen Einschränkungen
  • Die Bereitschaft, mit Ämtern und Institutionen zu kommunizieren
  • Etwa 2–5 Stunden Zeit pro Monat

Das Ehrenamt braucht Sie!

Machen Sie mit beim Ehrenamt rechtliche Betreuung