Mit der BETREUUNGSVERFÜGUNG benennen Sie eine Person als Betreuer, die sich als Ihr gesetzlicher Vertreter um diejenigen Ihrer Angelegenheiten kümmert, in denen Sie selbst nicht mehr verantwortlich handeln und entscheiden können (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge).
Ein Betreuer muss vom Betreuungsgericht bestellt werden. Im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten wird ein Betreuer vom Betreuungsgericht überwacht. Er hat bei Entscheidungen, die gravierende Folgen nach sich ziehen, die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen.
Die Betreuungsverfügung ist für das Betreuungsgericht bindend. Außer, wenn die Vorschläge erkennbar gegen Ihr eigenes Wohl bzw. das Ihrer Kinder gerichtet sind. Oder, wenn die Wünsche erkennbar nicht mehr Ihrem eigenen Willen entsprechen. Auch bei einer ausgestellten Vorsorgevollmacht ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll. Denn...sollte der Bevollmächtigte aus irgendwelchen Gründen ausfallen, tritt wieder die Situation ein, dass das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer zu bestimmen hat.